Ich (wir) als AuftraggeberIn (auch MD) erteile(n)

Rechtsanwalt Mag. Julian A. Motamedi, Baumannstraße 9/12A, A-1030 Wien, office@motamedi.legal
in der Angelegenheit
„Vergütung für Verdienstentgang und sonstige Entschädigung nach dem Epidemiegesetz“
V o l l m a c h t und ermächtige(n) und beauftrage(n) diesen überdies mich (uns) und meine (unsere) Erben in allen vorfallenden Rechtsangelegenheiten außerbehördlich als auch vor Verwaltungsgerichten zu vertreten, Prozesse anhängig zu machen, Zustellungen aller Art anzunehmen, Vertretungen zu begehren und zu leisten, Geld und Geldeswert zu beheben und darüber rechtsgültig zu quittieren.
Der/Die MD erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der RA die den/die MD und/oder sein/ihr Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd DSGVO), als dies zur Erfüllung der dem RA vom/von der MD übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des RA (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt. Weiters erklärt der/die MD seine/ihre Einwilligung dazu, vom RA regelmäßig elektronisch oder postalisch über Aktionen oder aktuelle rechtliche Entwicklungen kontaktiert zu werden und damit einverstanden zu sein, dass Daten (insbesondere E-Mails) auch auf Servern gespeichert sein oder gesendet werden können, welche sich im Ausland befinden. Diese Einwilligung kann jederzeit mit einem an die oben angeführte Adresse gerichteten E-Mail oder Schreiben widerrufen werden. Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird Wien vereinbart.
Mit den folgenden Bedingungen bin ich als MD ausdrücklich einverstanden:
PHASE 1 – Von der Antragstellung bis zur Erlassung eines Bescheides
Der Antrag selbst ist – bis auf die Barauslagen für die Einbringung des Antrages durch den RA von pauschal € 10,00 – für die/den MD mit keinerlei Kosten verbunden.
Sollte die/der MD über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, wird der RA im Namen des/der MD eine Deckungsanfrage (auch für die allenfalls notwendige Phase 2) an diese richten. Sollte sodann die Deckung für das vom RA vorgeschlagene Vorgehen zugesagt werden, verrechnet dieser direkt mit der Versicherung und kommen somit keinerlei Kosten auf die/den MD zu (einen allenfalls vereinbarten Selbstbehalt, der für das Einschreiten anfällt, wird vom Honorar abgezogen). Die Haftung des RA für allfällige Schäden, die mir durch die Antragstellung entstehen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Weiters übernimmt der RA keine Haftung für die Höhe des Anspruches. Dieser ist vorab mit einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu erörtern. Sollte ich dem RA keinen konkreten Betrag bekannt geben können, bin ich ausdrücklich damit einverstanden, dass der RA diesen für mich schätzt und keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen wird. Die/der MD nimmt auch ausdrücklich zur Kenntnis, dass der RA eine gewisse Vorlaufzeit benötigt, um den Antrag einbringen zu können.
PHASE 2 – Das Rechtsmittel gegen die negative Entscheidung samt mündlicher Verhandlung
Sollte über den Antrag negativ entschieden werden, beauftragt die/der MD den RA damit, das Rechtsmittel zu erheben. Dieses sowie die danach allenfalls folgende mündliche Verhandlung sind mit Kosten verbunden, welche für den Fall, dass keine Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung besteht, vom/von der MD zu tragen sind.
Sollte der RA keinen Erfolg (daher keine Zahlung an die/den MD) erzielen, verrechnet der RA für die Erhebung des Rechtsmittels sowie die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (sofern notwendig und zweckmäßig) ein Pauschalhonorar in Höhe von € 150,00 (inkl. 20% USt.) zzgl. der Gebühr in Höhe von € 30,00, gesamt daher € 180,00. Weitere Kosten kommen auf die/den MD nicht zu.
Sollte der RA einen Erfolg erzielen (und die/der MD daher eine Entschädigung für den Verdienstentgang oder eine sonstige Entschädigung erhalten), gilt folgendes:
Im Erfolgsfall verrechnet der RA das Honorar nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) sowie den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK). Das Honorar ist allerdings begrenzt mit 30% jenes Betrages, den der/die MD als Entschädigung für den Verdienstentgang oder eine sonstige Entschädigung erhält.
Die/der MD nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass er/sie ohne Erhebung einer Beschwerde und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof ihre/seine Rechte auf die Erhebung einer Klage nach dem Amtshaftungsgesetz möglicher Weise verlieren kann. Gem. § 2 Abs 3 AHG besteht ein Ersatzanspruch gegen den Rechtsträger nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch ein Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den VwGH hätte abwenden können. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gem. § 1 AHG keine Haftung für Akte der Gesetzgebung oder die gesetzestreue Anwendung verfassungswidriger Gesetze besteht.